(1) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden.
(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der (Die) Vorsitzende hat jeder Vertrauensperson einen Eintrittschein auszuhändigen, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauenspersonen dürfen keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
§ 61 ÄKWO 2006 · ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…