(1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
1. des Abstimmungsverfahrens und
2. des Ermittlungsverfahrens
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt.
(2) Eine Teilwahlkommission besteht aus
1. einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
2. je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
(3) Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
2. einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
zu ernennen.
(4) Der Kammervorstand hat
1. die weiteren Mitglieder und
2. für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
Rückverweise
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 23 Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen
…1) Die Wahlkommission kann, sofern sie nicht die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 beschlossen hat, beschließen, dass die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchzuführen ist. Diesfalls kann für die Stimmabgabe auch mehr als ein Wahllokal vorgesehen werden…