§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date
ÄKWO 2006
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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