§ 2
In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date
Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.
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