Vorwort
§ 1
Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen.
§ 2
(1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
(2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 3 997 005,88 Euro zu betragen.
(3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
§ 3
§ 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.