§ 8 Lieferung
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.
(2) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
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