§ 30 Kosten
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
§ 30 Kosten — AIV 2010
Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.