BundesrechtVerordnungenAgrar-Interventionsverordnung 2010 § 30

§ 30Kosten

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

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