(1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung sind vom Betroffenen zu tragen.
(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
(7) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 6 auch gegenüber diesen.
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