BundesrechtVerordnungenAgrar-Interventionsverordnung 2010 § 25

§ 25Übernahme

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang V Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

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