(1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:
1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(2) Die Zulassung wird für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver, BGBl. Nr. 80/1995, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 456/1996, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406 sowie § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008), BGBl. II Nr. 439, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
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