§ 20 Butterprüfung
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe der AMA zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen gemäß § 17 und den Bestimmungen gemäß § 18 entsprechen.
(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es nach Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erforderlich ist.
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