(1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 auf einer Seitenfläche mit der Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein. Die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm. Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
(2) Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
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