(1) Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Art. 38 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen
1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
2. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
(2) Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
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