Anl. 2
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
1. Das Kühlhaus muss eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr haben.
2. Das Kühlhaus muss über eine Veterinärkontrollnummer verfügen.
3. Die in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer II Buchstaben A. und B. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 festgesetzten Bedingungen für die Lagerräume und den Transport der Ware müssen erfüllt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden