(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten
Rückverweise
AiatV · Verordnung Arbeitsinspektorate
§ 5 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft. (2) Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner…
§ 3 Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
…1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher…