§ 7 Sendearten
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§ 7 Sendearten — AFV
(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
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