§ 6 Frequenzbereiche
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
§ 6 Frequenzbereiche
(1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
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