§ 6 Frequenzbereiche
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden