§ 47 Zuordnung zu Prüfungskategorien
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§ 47 Zuordnung zu Prüfungskategorien — AFV
(1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
(2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
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