§ 46 Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
In Kraft seit 26. Februar 2004
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AFV
Gliederung
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1.
(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.
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