(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
(2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden