§ 43 Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
§ 43 Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
(1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.
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