§ 42 Benützung von Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
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