§ 40 Sendeleistung von Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
§ 40 Sendeleistung von Relaisfunkstellen
(1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.
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