§ 40 Sendeleistung von Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden