§ 4 Befristung von Amateurfunkbewilligungen
In Kraft seit 23. April 1999
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Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.
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