§ 39 Frequenzen für Relaisfunkstellen
In Kraft seit 13. November 2008
Up-to-date
(1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden.
(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10 -6 , im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10 -6 .
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