§ 38 Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
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