§ 36 Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
§ 36 Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn
1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und
2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
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