§ 35 Rufzeichen von Bakensendern
In Kraft seit 13. November 2008
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AFV
Gliederung
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für Bakensender
§ 35 Rufzeichen von Bakensendern
Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.
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