§ 34 Nachrichteninhalt bei Bakensendern
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für Bakensender
§ 34 Nachrichteninhalt bei Bakensendern
(1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden.
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