§ 33 Frequenzen für Bakensender
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.
(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 x 10 -6 der zugeteilten Frequenz.
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