§ 32 Erteilung der Bewilligung für Bakensender
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
Keine Verweise gefunden