(1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC (05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
AFV · Amateurfunkverordnung
Anl. 1
…Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten : „3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“…
§ 12 Erprobung neuer Übertragungstechniken
…1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und 2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.…
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