§ 26 Prüfungskategorien
In Kraft seit 13. November 2008
Up-to-date
(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.
(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.
(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.
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