§ 23 Mitbenützung von Klubfunkstellen
In Kraft seit 13. November 2008
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AFV
Gliederung
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
§ 23 Mitbenützung von Klubfunkstellen
Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.
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