§ 19 Zulässiger Empfang
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§ 19 Zulässiger Empfang — AFV
Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:
1. Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,
2. Rundfunkaussendungen,
3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.
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