§ 18 Empfängerstörstrahlung
In Kraft seit 23. April 1999
Up-to-date
(1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.
(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.
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