§ 14 Senderabstimmung
In Kraft seit 23. April 1999
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AFV
Gliederung
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
§ 14 Senderabstimmung
Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.
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