BundesrechtVerordnungenAmateurfunkverordnung§ 12

§ 12Erprobung neuer Übertragungstechniken

Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn

1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und

2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.

Entscheidungen
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