§ 12 Erprobung neuer Übertragungstechniken
§ 12 Erprobung neuer Übertragungstechniken — AFV
§ 12 Erprobung neuer Übertragungstechniken — AFV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004
Inkrafttretungsdatum
26. Februar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40049930
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn
1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und
2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.