(1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
| Frequenzbereich | Belegte Bandbreite für alle Betriebsarten außer Fernsehen | Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte | |||
| Bis | 1,5 MHz | Gemäß Absatz 3 | Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig) | ||
| 1,5 bis 30 MHz | 7 kHz | 7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig) | |||
| 30 bis 300 MHz | |||||
| 40 kHz |
| 300 bis 3 000 MHz | 1 000 kHz | 9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig) | |||
| über 3 000 MHz | 10 000 kHz | 10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; | |||
| 20 000 kHz für frequenz- oder | |||||
| phasenmodulierte Aussendungen | |||||
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)
AFV · Amateurfunkverordnung
§ 10 Belegte Bandbreiten
…kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig) über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (3) Die belegte Bandbreite der Aussendung…
§ 20 Nachrichteninhalt
…PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden; 6. in der Betriebsart Digitales Fernsehen entsprechend den Normen für DVB-T (EN 300 744) und DVB-S (EN…
Rückverweise