§ 12
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:
1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
2. den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
3. ein Justizkonto (§ 1) sowie
4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
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