BundesrechtVerordnungenBegrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung§ 3
In Kraft seit 27. Mai 2004
Up-to-date

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

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