(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Rückverweise
AEV Kunststoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
§ 4
…vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert…
§ 1
…von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen. 4. Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
Anl. 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
…1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30°C 35°C a) 2. Toxizität b) 2.1 Algentoxizität G A 8 b) 2.2 Bakterientoxizität G L 4 b) 2.3 Daphnientoxizität G D 4 b) 2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 b) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe d) c…