a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
c) Der Konzentrationsanteil an Arsen in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
d) Für Abwässer aus der Herstellung von Bleiglas und Verpackungsglas ist eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l einzuhalten.
e) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen.
f) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.