In Kraft seit 12. Januar 2000
Up-to-date
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11).
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