AEV Fleisch- und Fischwirtschaft
Vorwort/Präambel
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
1. Schlachten von Tieren;
2.
3. Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
4. Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten;
5. Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten und Verpacken von Fisch oder Schalentieren aller Art;
6. Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter auf der überwiegenden Basis von tierischen Ausgangsmaterialien;
7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6;
8. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1.Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung),
2.Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3.Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4.Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette einschließlich der Erzeugung von pflanzlicher Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Teilbereich des § 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV)
5.Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV),
6.Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),
7.Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV),
8.Abwasser aus Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),
9.Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),
10.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
2. Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen;
b) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen;
c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
d) Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser (etwa aus Wärmetauschern oder Dampfkondensate aus der Energieerzeugung) in die Produktionsprozesse (als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser);
e) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen etwa vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen, Hochdruckreiniger, ortsgebundene Reingung (CIP-Anlage) etc.);
f) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten: bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens;
g) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten von Fisch oder Schalentieren: Entfernung von Fett und Eingeweiden durch Absaugen (Vakuum) statt der Verwendung von Wasser; trockener Transport (Förderbänder) von Fett, Eingeweiden, Haut und Filets; Einsatz wassersparender Auftauautomaten bei der Verarbeitung von Tiefkühlrohware;
h) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren und der Bearbeitung von Därmen: Trockenes Entleeren der Schlachttiermägen und trockene Entleerung der Schweinedünndärme;
i) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren: Einsatz wassersparender Brühverfahren,
sodass folgende spezifische Abwasseranfälle angestrebt werden: Schlachten von Rindern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,9 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 1,3 m³ pro Rind; Schlachten von Rindern in Kombination mit anderen Tätigkeiten der Nahrungsmittelherstellung: 5,25 m 3 pro Tonne Schlachtkörper oder 2,45 m 3 pro Rind; Schlachten von Schweinen (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,5 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,3 m³ pro Schwein; Schlachten von Hühnern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 6,3 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,013 m³ pro Huhn; Verarbeitung von Fleisch für den menschlichen Verzehr (in Betrieben oder Anlagen zum Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen): 8,0 m³ pro Tonne verarbeitetem Fleisch; Herstellen von Nassfutter für Heimtiere (in Betrieben und Anlagen zum Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter): 2,4 m³ pro Tonne Erzeugnis;
5. Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser sowie weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von:
a) Stechblut, Jauche und Gülle;
b) Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim;
c) Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä;
6. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
7. Gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern;
8. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
9. Minimierung des biologischen Abbaus von tierischen Nebenprodukten durch rasches Sammeln und kurze Lagerung von tierischen Nebenprodukten in geschlossenen Behältern oder Räumen, gegebenenfalls unter Verwendung von Kühlung, vor der Weiterverwendung;
10.Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;
11. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
12. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:
Monatliche Messung des Parameters Chlorid.
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage Awerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Cu), Zink (Zn), Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
5. Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A . Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage Aermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung zumindest eines der folgenden Kriterien zugrunde liegt:
a) eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
b) eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
c) eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
d) eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
e) bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch oder
f) bei einem Verarbeitungsbetrieb mit eigener Schlachtung und ausschließlicher Weiterverarbeitung sämtlichen Schlachtguts im eigenen Betrieb eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von einer Tonne Fleisch und
2.die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 4 nachweislich laufend beachtet werden und
3. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
4. in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
2. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Phosphor-Gesamt;
3. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
4. bei der Direkteinleitung: monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 );
5. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung des Parameters adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) alle 3 Monate und
6. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung der Parameter Zink (Zn) und Kupfer (Cu) alle 6 Monate.
7. Im Einzelfall kann die Mindesthäufigkeit für die Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TN b), Phosphor-Gesamt, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 von täglich auf wöchentlich reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage Asind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), BGBl. II Nr. 12/1999,
2. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), BGBl. Nr. 1075/1994, und
3. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994,
außer Kraft.
(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
1.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte, ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A(für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
a)Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A(für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
b)Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1.Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,
2.Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie,
3.Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte.
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C a |
| Fischeitoxizität GF, Ei b | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Absetzbare Stoffe c | 0,3 ml/L | 10 ml/L d |
| Abfiltrierbare Stoffe c | 30 mg/L | 150 mg/L d |
| pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,0 – 9,5 |
| Anorganische Parameter | ||
| Kupfer ber. als Cu | 0,2 mg/L j | 0,2 mg/L j |
| Zink ber. als Zn | 0,5 mg/L j | 0,5 mg/L j |
| Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 | e | 0,2 mg/L |
| Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl 2 | 0,4 mg/L | 0,4 mg/L |
| Chlorid ber. als Cl | durch GF, Ei begrenzt | - |
| Ammonium ber. als N | 5,0 mg/L f | g |
| Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N | f, h, i | - |
| Gesamtphosphor ber. als P | 1,0 mg/L | - |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C k | 30 mg/L | - |
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 k | 90 mg/L | - |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O 2 | 20 mg/L | - |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,3 mg/L l |
| Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L m |
a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
b)Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für direkt einleitende IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
d)Bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e)Chlor – Freies Chlor darf bei einer Einleitung gemäß nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor – Freies Chlor gemäß oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
14.Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG 2002);
15.Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
b) eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter allfälliger zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher und 2 bei vierteljährlicher Entleerung, bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
5. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesondere auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, und
6. die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
f) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
g)Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
h) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN bum mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TN b gemäß Fußnote i) nicht überschritten werden.
i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote h) eine TN b -Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
j)Gilt für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
k) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
l)Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L zulässig.
m)Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 150,0 mg/L zulässig.