AEV Erdölverarbeitung
(1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt:
1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache des Tageswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) Für die Fremdüberwachung gilt:
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert sind Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
1. tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
2. tägliche Messung des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff (TN b );
3. tägliche Messung des Parameters Kohlenwasserstoff-Index;
4. tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
5. monatliche Messung des Parameters Phenolindex;
6. monatliche Messung des Parameters Benzol bzw. Summe BTXE;
7. vierteljährliche Messung der Parameter Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 4 AEV Erdölverarbeitung · AEV Erdölverarbeitung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
§ 4
…Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt: 1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich…
§ 1
…der Menge von schadstoffbelastetem Wasser durch die Verhinderung von Stoffaustritten und Leckagen; 3. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen; 4. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
Anl. 1
…f), g) 40 mg/l 24 g/t - Phosphor – Gesamt ber. als P f) 2,0 mg/l 1,2 g/t - Sulfat ber. als SO 4 - 200 mg/l h) Sulfid – leicht freisetzbar ber. als S b) 0,5 mg/l 0,3 g/t 1,0 mg/l 0,6 g/t Sulfit…
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