a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
d) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
e) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L einzuhalten.
f) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
h) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
j) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
k) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
l) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.