§ 28 Einsatzbestimmung für den Wachdienst
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Rückverweise