§ 26 Streifen und Bedeckungen
Up-to-date
(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
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