Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 2 ADV · ADV · Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. Soldat : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978); 2. Dienst : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des…